Wohnstaatprinzip
Vollständig arbeitslose Grenzgänger wenden sich an Deutschland.
Als echter Grenzgänger gilt im europäischen Koordinierungsrecht grundsätzlich, wer in Deutschland wohnt, im Ausland arbeitet und täglich oder mindestens einmal wöchentlich an den deutschen Wohnort zurückkehrt. Bei vollständiger Arbeitslosigkeit wird das Arbeitslosengeld regelmäßig vom Wohnstaat Deutschland erbracht.
Eine vorherige deutsche Beschäftigung ist dafür nicht erforderlich. Die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden unmittelbar für den deutschen Anspruch berücksichtigt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorgehen
Vier Schritte, die nicht bis zum letzten Arbeitstag warten sollten.
- 1Arbeitssuchend melden
Die gesetzlichen Meldefristen in Deutschland beachten, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht.
- 2Unterlagen sichern
Arbeitsvertrag, Kündigung, Schweizer Lohnabrechnungen und Arbeitgeberbescheinigungen vollständig aufbewahren.
- 3PD U1 beschaffen
Schweizer Versicherungszeiten amtlich nachweisen oder durch die Agentur für Arbeit anfordern lassen.
- 4Krankenversicherung neu ordnen
Mit Ende des Grenzgängerstatus ändern sich Zuständigkeit und Versicherungsgrundlage. Keine automatische Fortsetzung unterstellen.
Ausnahmen
Vollständige und teilweise Arbeitslosigkeit sind zu unterscheiden.
Besteht das Schweizer Arbeitsverhältnis fort, wird die Tätigkeit nur reduziert oder liegt Kurzarbeit vor, kann weiterhin der Beschäftigungsstaat zuständig sein. Auch bei einer verbliebenen geringfügigen Tätigkeit im Ausland sind Sonderregeln möglich.
Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt in Zweifelsfällen, sowohl die deutsche Agentur als auch die Stelle im früheren Beschäftigungsstaat über die Situation zu informieren.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Wo beantrage ich als echter Grenzgänger Arbeitslosengeld?
Bei vollständiger Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich der deutsche Wohnstaat zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt die Schweizer Versicherungszeiten nach den europäischen Koordinierungsregeln.
Wozu brauche ich das Dokument PD U1?
PD U1 weist ausländische Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach. Die deutsche Agentur für Arbeit kann die Daten anfordern; eine eigene frühzeitige Beschaffung kann die Bearbeitung erleichtern.
Muss ich mich auch in der Schweiz melden?
Bei vollständiger Arbeitslosigkeit liegt die Zuständigkeit regelmäßig in Deutschland. In Ausnahmefällen, etwa bei fortbestehendem Arbeitsvertrag oder einer verbliebenen Beschäftigung im anderen Staat, empfiehlt die Bundesagentur eine zusätzliche Meldung im Beschäftigungsstaat.
Gilt das auch für Kurzarbeit oder teilweise Arbeitslosigkeit?
Nicht automatisch. Bei teilweiser oder vorübergehender Arbeitslosigkeit kann der Beschäftigungsstaat zuständig bleiben. Die konkrete Leistungsart und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sind entscheidend.
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen weder die Entscheidung der zuständigen Behörden noch eine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Versicherungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.