Begriffe trennen
Wochenaufenthalt, Grenzgängerstatus und Homeoffice sind nicht dasselbe.
Ein internationaler Wochenaufenthalter behält typischerweise den Lebensmittelpunkt in Deutschland, hält sich während der Arbeitswoche in der Schweiz auf und kehrt regelmäßig zurück. Diese tatsächliche Lebens- und Arbeitssituation kann für Bewilligung, Steuerrecht und Sozialversicherung unterschiedlich bewertet werden.
Homeoffice betrifft dagegen den Ort, an dem ein Teil der Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Deshalb kann bereits die regelmäßige Arbeit im deutschen Wohnstaat eine sozialversicherungsrechtliche Mehrstaatentätigkeit auslösen.
Steuerliche Vertiefung
Wochenadresse in der Schweiz kann ordentliche Quellensteuer bedeuten.
Ausweis G, tägliche oder wöchentliche Rückkehr, 60 Nichtrückkehrtage und Homeoffice greifen ineinander, werden rechtlich aber getrennt beurteilt.
Sozialversicherung
Unter 25 Prozent gelten andere Regeln als zwischen 25 und 49,9 Prozent.
Telearbeit unter 25 Prozent führt nach den ordentlichen Regeln grundsätzlich nicht zum Wechsel der Sozialversicherungszuständigkeit. Die A1-Zuordnung ist dennoch korrekt zu dokumentieren.
Bei erfüllten Voraussetzungen kann die Zuständigkeit im Staat des Arbeitgebersitzes bleiben. Dafür ist eine A1-Bescheinigung erforderlich.
Das Rahmenübereinkommen greift nicht. Die Zuständigkeit muss nach den allgemeinen Regeln neu geprüft werden.
Voraussetzungen
Die 49,9 Prozent sind kein Freifahrtschein.
Die Sonderregel passt insbesondere nicht automatisch, wenn:
- im Wohnstaat neben Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten stattfinden,
- regelmäßige Kundenbesuche oder eine selbstständige Nebenbeschäftigung hinzukommen,
- ein weiterer EU-/EFTA-Staat beteiligt ist,
- zusätzlich für einen Arbeitgeber im Wohnstaat gearbeitet wird,
- die Person selbstständig tätig ist.
Wichtig
Sozialversicherung ist nicht Steuerrecht.
Eine A1-Bescheinigung dokumentiert die anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften. Sie entscheidet nicht, wo Arbeitslohn steuerlich erfasst wird, ob die Grenzgängerregelung anwendbar bleibt oder wie Nichtrückkehrtage behandelt werden. Diese Fragen gehören zu einem auf Deutschland–Schweiz spezialisierten Steuerberater.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Bleibe ich bei 40 Prozent Homeoffice in der Schweiz sozialversichert?
Das kann unter dem multilateralen Rahmenübereinkommen möglich sein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und eine A1-Bescheinigung beantragt wird. Die Regel betrifft gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25 und 49,9 Prozent.
Gilt die 49,9-Prozent-Grenze auch für Steuern?
Nein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt ausdrücklich klar, dass die Vereinbarung nur die Sozialversicherung und nicht das Steuerrecht betrifft.
Gilt die Sonderregel auch für Kundenbesuche in Deutschland?
Nicht ohne Weiteres. Die Vereinbarung ist nach den BSV-Informationen unter anderem nicht anwendbar, wenn neben der Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten wie regelmäßige Kundenbesuche im Wohnstaat ausgeübt werden.
Wer beantragt die A1-Bescheinigung?
Bei einem Schweizer Arbeitgeber wird der Antrag grundsätzlich über die zuständige AHV-Ausgleichskasse gestellt. Für Anträge ab Juli 2024 ist eine rückwirkende Ausstellung nach den BSV-Informationen höchstens drei Monate möglich.
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen weder die Entscheidung der zuständigen Behörden noch eine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Versicherungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.