Leitende Angestellte
Der Titel auf der Visitenkarte ist nicht entscheidend.
Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland–Schweiz erfasst insbesondere Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer und Prokuristen einer Kapitalgesellschaft. Nach der Konsultationsvereinbarung von 2023 können außerdem Personen mit Einzel- oder Kollektivunterschrift im Schweizer Handelsregister erfasst sein, auch wenn dort keine Funktion bezeichnet ist.
Selbst ohne Handelsregistereintrag kann die Vorschrift greifen, wenn Leitungs- und Außenvertretungsbefugnisse nach den Gesamtumständen mindestens einer Prokura entsprechen. Eine bloße Handlungsvollmacht, fachliche Seniorität oder Personalverantwortung reicht dafür nicht automatisch.
Prüfmerkmale seit 2023
Vertretungsbefugnis bleibt der Kern – weitere Merkmale stützen die Einordnung.
Einzel- oder Kollektivunterschrift, Zirkulationsbeschluss, Unterschriftenreglement oder Statut.
Einordnung in die obersten Gehalts- und Führungsebenen unter Berücksichtigung von Größe und Branche.
Arbeitslohn, Gewinnbeteiligung, Tantieme oder besondere geldwerte Vorteile.
Zahl weisungsgebundener Personen sowie selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis.
Beförderung oder Aufstieg mit erweitertem Leitungs- und Verantwortungsbereich.
Keine Anwendung gesetzlicher Begrenzungen der Höchstarbeitszeiten als mögliches Indiz.
Reihenfolge beachten
Für echte Grenzgänger geht Art. 15a DBA grundsätzlich vor.
Die ESTV stellt in ihrem Einführungsschreiben klar, dass die Grenzgängerregelung des Art. 15a der Regelung für leitende Angestellte vorgeht. Art. 15 Abs. 4 wird daher vor allem relevant, wenn die steuerliche Grenzgängereigenschaft nicht besteht. Die genaue Rechtsfolge hängt anschließend von Ansässigkeit, Gesellschaft, Funktion und tatsächlichem Arbeitsmuster ab.
Keine Homeoffice-Sonderfreiheit
Steuerliche Leitungsregeln ändern nicht die Sozialversicherungskoordination.
Ein Geschäftsführer kann steuerlich unter Art. 15 Abs. 4 fallen und sozialversicherungsrechtlich trotzdem nach den allgemeinen Regeln für Tätigkeiten in mehreren Staaten beurteilt werden. Für gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit kann das Rahmenübereinkommen nur bei einem Anteil von 25 bis unter 50 Prozent greifen. Eine A1-Bescheinigung bleibt erforderlich.
Cockpit- und Kabinenpersonal
Für Bordpersonal gilt eine eigene steuerliche Zuweisung.
Vergütungen für Tätigkeiten an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs fallen unter Art. 15 Abs. 3 DBA und nicht unter die gewöhnliche Grenzgängerregel. Zu prüfen sind unter anderem der Betreiber, der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung, die tatsächlichen Strecken- und Tätigkeitsanteile sowie die Ansässigkeit des Besatzungsmitglieds.
Das BMF weist für in Deutschland ansässige Besatzungsmitglieder ausdrücklich darauf hin, dass eine deutsche Freistellung nur für tatsächlich in der Schweiz ausgeübte Tätigkeitsteile in Betracht kommt. Für andere Anteile kann die Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden werden. Eine pauschale „Arbeitsortfiktion Schweiz“ besteht für Bordpersonal nicht.
Sozialversicherung Luftfahrt
Die zugewiesene Home Base wird wie ein Arbeitsort behandelt.
Für Flug- und Kabinenbesatzungen bestimmt Art. 11 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine besondere Zuordnung: Die Tätigkeit gilt als in dem Staat ausgeübt, in dem sich die vom Betreiber zugewiesene Heimatbasis befindet. Diese Regel betrifft die Sozialversicherung, nicht automatisch die Besteuerung.
Bodenpersonal, Verwaltung, Technik oder Beschäftigte ohne Tätigkeit als Flug- oder Kabinenbesatzung fallen nicht allein wegen ihrer Airline-Beschäftigung unter diese Home-Base-Regel.
Unterlagen
Besondere Funktionen brauchen besondere Nachweise.
- Handelsregisterauszug, Organstellung und Vertretungsreglement,
- Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und Vergütungsbestandteile,
- Kalender der Arbeitsorte, Dienstreisen und Homeoffice-Tage,
- bei Bordpersonal Flugpläne, Roster, Streckenanteile und zugewiesene Home Base,
- A1-Bescheinigung und Arbeitgeber-/Betreiberstruktur,
- steuerliche Bescheide beider Staaten zur Vermeidung widersprüchlicher Zuordnungen.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Ist jeder leitende Angestellte ein Sonderfall nach Art. 15 Abs. 4 DBA?
Nein. Eine interne Führungsbezeichnung oder Personalverantwortung allein genügt nicht. Maßgeblich sind die ausdrücklich erfassten Funktionen beziehungsweise eine vergleichbare Leitungs- und Außenvertretungsbefugnis. Die Konsultationsvereinbarung von 2023 nennt hierfür konkrete Nachweise und Abgrenzungsmerkmale.
Darf ein Geschäftsführer deshalb mehr als 50 Prozent in Deutschland im Homeoffice arbeiten?
Der Status als Geschäftsführer oder leitender Angestellter schafft keine pauschale sozialversicherungsrechtliche Ausnahme. Für Homeoffice und Mehrstaatentätigkeit gelten die Koordinierungsregeln und das Telearbeits-Rahmenübereinkommen; ab 50 Prozent greift dessen Sonderregel nicht.
Gilt die Grenzgängerregel für fliegendes Personal?
Für Arbeitnehmer an Bord von im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffen oder Luftfahrzeugen ist Art. 15a DBA nach der veröffentlichten ESTV-Auslegung nicht anzuwenden. Stattdessen greift die Sonderregel des Art. 15 Abs. 3 DBA.
Ist bei Flugpersonal der Wohnort für die Sozialversicherung entscheidend?
Nicht allein. Für Flug- und Kabinenbesatzungen gilt in der europäischen Sozialversicherungskoordination eine besondere Home-Base-Regel. Die Tätigkeit wird dem Staat der vom Betreiber zugewiesenen Heimatbasis zugeordnet; die Zuordnung ist mit einer A1-Bescheinigung zu dokumentieren.
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen weder die Entscheidung der zuständigen Behörden noch eine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Versicherungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.