Die Systematik
Versicherungspflicht zuerst. Befreiung nur auf Antrag.
Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort Schweiz sind grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Das Optionsrecht erlaubt bestimmten Personen, sich zugunsten einer Versicherung in Deutschland von dieser Pflicht befreien zu lassen.
Entscheidend ist die formelle Ausübung. Das BAG weist ausdrücklich darauf hin, dass eine sogenannte stillschweigende Ausübung des Optionsrechts nicht rechtsgültig ist. Wer lediglich in Deutschland versichert bleibt, hat damit nicht automatisch eine wirksame Befreiung.
Ablauf
Vom Arbeitsvertrag zur dokumentierten Entscheidung.
- 1Versicherungspflicht feststellen
Arbeitsbeginn, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Erwerbssituation prüfen.
- 2Versicherungswege vergleichen
KVG, GKV und gegebenenfalls PKV anhand der persönlichen Situation bewerten.
- 3Formelles Gesuch einreichen
Wenn der Wohnstaat gewählt wird: Befreiung bei der zuständigen kantonalen Stelle beantragen.
- 4Bestätigung archivieren
Behördliche Entscheidung und Versicherungsnachweise dauerhaft aufbewahren.
Bindungswirkung
Was gewöhnlich kein neues Optionsrecht auslöst.
ein höherer oder niedrigerer Krankenversicherungsbeitrag
eine Veränderung des Einkommens
der Wechsel des Schweizer Arbeitgebers
der Wechsel des Erwerbskantons
der Übergang von Ausbildung oder Praktikum in ein reguläres Arbeitsverhältnis
Ob ein späteres Ereignis dennoch eine neue Wahlmöglichkeit eröffnet, beurteilt die zuständige Behörde. Gerade Unterbrechungen, Wohnstaatwechsel und Familienereignisse müssen deshalb dokumentiert und einzeln geprüft werden.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen
Wann beginnt die Drei-Monats-Frist?
Nach den Informationen des BAG beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Beginn der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Versicherungspflicht in der Schweiz.
Reicht eine deutsche Krankenversicherung als Befreiung aus?
Nein. Wer sich nicht in der Schweiz versichern will, muss grundsätzlich ein formelles Befreiungsgesuch bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons stellen. Eine bloß faktische Versicherung im Wohnstaat ist nicht automatisch eine wirksame Ausübung des Optionsrechts.
Kann ich nach einem Arbeitgeberwechsel neu wählen?
Ein bloßer Wechsel des Arbeitgebers oder Arbeitskantons lässt das Optionsrecht nach den Informationen der Gemeinsamen Einrichtung KVG grundsätzlich nicht wieder aufleben, solange die Grenzgängertätigkeit ununterbrochen fortbesteht.
Wann kann ein neues Optionsrecht entstehen?
Ein neues Wahlrecht kann unter anderem nach einer nachweisbaren Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit und späterer erneuter Aufnahme einer Beschäftigung in der Schweiz entstehen. Die zuständige Behörde entscheidet den konkreten Fall.
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen weder die Entscheidung der zuständigen Behörden noch eine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Versicherungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.