Doppelbesteuerung Deutschland–Schweiz

4,5 Prozent Quellensteuer sind nicht die gesamte Steuerlast.

Die Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA verteilt Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und der Schweiz. Ansässigkeit, Rückkehrtage, Homeoffice und besondere Tätigkeiten müssen dabei sauber dokumentiert werden.

4,5 %maximale Schweizer Abzugsteuer im Regelfall

Voraussetzung ist insbesondere der Nachweis der Ansässigkeit. Die deutsche Einkommensteuer bleibt davon nicht ersetzt.

Art. 15a DBA

Wohnsitzstaat besteuert, Beschäftigungsstaat behält begrenzt ein.

Für eine in Deutschland ansässige Person, die regelmäßig zu ihrem Wohnsitz zurückkehrt und unter die Grenzgängerregelung fällt, liegt das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland. Die Schweiz darf eine Quellensteuer erheben, die bei nachgewiesener Ansässigkeit 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütung nicht übersteigen darf.

Die Schweizer Abzugsteuer wird nicht zur Endbesteuerung. Ihre Berücksichtigung in Deutschland richtet sich nach dem DBA und dem deutschen Steuerrecht. Dafür sind eine deutsche Einkommensteuererklärung und eine belastbare Lohn- und Arbeitstage-Dokumentation regelmäßig zentral.

Dokumente

Gre-1 und Gre-3 erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

DokumentZweckPraxis
Gre-1Ansässigkeitsbescheinigung für GrenzgängerNachweis der deutschen Ansässigkeit zur Begrenzung der Schweizer Abzugsteuer
Gre-3Arbeitgeberbescheinigung über die NichtrückkehrDokumentation relevanter beruflich bedingter Nichtrückkehrtage
ArbeitstagekalenderNachvollziehbare tatsächliche ArbeitsorteHomeoffice, Schweiz, Dienstreisen, Urlaub, Krankheit und Rückkehr getrennt festhalten

60-Tage-Grenze

Nicht jede Übernachtung ist ein Nichtrückkehrtag.

Für Art. 15a DBA kommt es auf beruflich bedingte Nichtrückkehrtage an. Private Übernachtungen, arbeitsfreie Tage und Homeoffice-Tage am deutschen Wohnsitz sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Bei unterjähriger Beschäftigung, Teilzeit, Arbeitgeberwechsel und besonderen Berufsgruppen können zusätzliche Regeln gelten.

Wer Wochenaufenthalt, regelmäßige Dienstreisen oder wechselnde Arbeitsorte plant, sollte die steuerliche Einordnung vorab mit einem auf Deutschland–Schweiz spezialisierten Steuerberater klären.

Internationaler Wochenaufenthalt

Ausweis G – aber nicht zwingend nur 4,5 Prozent Quellensteuer.

Wer während der Arbeitswoche in der Schweiz bleibt und mindestens wöchentlich nach Deutschland zurückkehrt, kann bewilligungsrechtlich Grenzgänger bleiben. Steuerlich können dennoch die ordentlichen Schweizer Quellensteuertarife gelten.

Wochenaufenthalt vertiefen

Klare Zuständigkeitsgrenze

ZweiLänder erbringt keine Steuerberatung.

Die Website erklärt die Grundsystematik, damit Versicherungsfragen nicht mit Steuerfragen vermischt werden. Individuelle Berechnungen, Steuererklärungen, die Prüfung von Nichtrückkehrtagen und verbindliche Gestaltungen gehören in die Hände eines hierzu befugten Steuerberaters.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Zahle ich als deutscher Grenzgänger nur 4,5 Prozent Steuern?

Nein. Bei Anwendung des Art. 15a DBA darf die Schweiz grundsätzlich eine begrenzte Quellensteuer von bis zu 4,5 Prozent des Bruttolohns erheben. Der Arbeitslohn wird regelmäßig im deutschen Wohnsitzstaat besteuert; die Schweizer Abzugsteuer wird nach den geltenden Regeln berücksichtigt.

Wozu dient die Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1?

Sie weist gegenüber dem Schweizer Arbeitgeber beziehungsweise der zuständigen Stelle die deutsche Ansässigkeit nach und ist Grundlage für die Begrenzung der Schweizer Quellensteuer nach Art. 15a DBA.

Sind Homeoffice-Tage automatisch Nichtrückkehrtage?

Nein. Deutschland und die Schweiz haben 2022 ausdrücklich vereinbart, dass ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA gelten.

Was passiert bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen?

Dann kann die steuerliche Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a DBA entfallen. Welche Tage zählen, ob die Grenze zeitanteilig zu kürzen ist und wie der Arbeitslohn aufzuteilen ist, muss anhand des konkreten Sachverhalts fachkundig geprüft werden.

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen weder die Entscheidung der zuständigen Behörden noch eine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Versicherungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.